Gemeinsam durch die Energiekrise
Der Energiemarkt hat sich im vergangenem Jahr drastisch gewandelt. Die gestiegenen Kosten für Energie wirken sich stark auf Haushalte und Unternehmen aus.
Die Bundesregierung versucht mit verschiedenen Maßnahmen die Kostensteigerungen abzumildern. Die aktuelle Situation ist für uns alle sehr herausfordernd, doch Sie können sich sicher sein: Als regionaler Versorger stehen wir unseren Kundinnen und Kunden als verlässlicher Versorger zur Seite und geben im Folgenden Überblick über die aktuelle Marktlage, Entlastungen der Bundesregierung, was Sie als Verbraucher jetzt tun können und wo Sie bei Bedarf Unterstützung finden.
Weiterführende Informationen
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Fragen zur Versorgungssicherheit
Ist die Versorgung für private Haushalte gesichert?
Ja, die Versorgung der privaten Haushalte ist gesichert und die Versorgungssicherheit weiter gewährleistet. Aber die Lage ist ernst und es ist nach wie vor oberstes Gebot, Energie zu sparen um auch gut durch folgende Winter zu kommen.
Was passiert, wenn kein Erdgas mehr aus Russland geliefert wird?
Um im kommenden Winter die Versorgung auch ohne russisches Gas weiter zu gewährleisten, müssten weitere Maßnahmen ergriffen werden, die den Gasverbrauch noch deutlicher senken.
Es gilt: Je mehr im Sommer verbraucht wird, desto schwieriger wird die Lage im Winter. Umgekehrt: Je mehr Energie wir jetzt sparen, desto besser kommen wir durch den Winter. Daher sind alle Verbraucherinnen und Verbraucher gehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.
Bei einem kompletten Stopp der Lieferungen wäre über die Ausrufung der sog. Notfallstufe zu entscheiden.
Was regelt der Notfallplan Gas und was bedeuten die Stufen?
Auf Basis einer europäischen Verordnung zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung umfasst der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ drei Eskalationsstufen. Die folgenden Informationen zu den drei Stufen basieren auf den Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima (BMWK).
Frühwarnstufe (Stufe 1, aktiviert 30.03.2022 ) – Noch kein Eingriff des Staates
In der ersten Stufe tritt ein Krisenstab beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, der aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. Dazu gehören beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
Alarmstufe (Stufe 2, aktiviert 23.06.2022) – Der Markt kann Störungen noch alleine bewältigen
Auch in der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure noch in Eigenregie um eine Entspannung der Lage. Auch hier können die in Stufe 1 genannten Maßnahmen ebenfalls von den Marktakteuren ergriffen werden. Dazu gehören wiederum beispielsweise die Nutzung von Flexibilitäten auf der Beschaffungsseite, der Rückgriff auf Gasspeicher, die Optimierung von Lastflüssen oder die Anforderung externer Regelenergie.
Notfallstufe (Stufe 3) – Der Staat greift ein, die Bundesnetzagentur übernimmt die Verteilung von Gas
Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine „außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage“, vor. Ab diesem Moment greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“. Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören private Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Wer teilt das Gas ein, wenn eine Mangellage entsteht?
Wenn eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. In diesem Fall liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage, vor. Ab diesem Moment greift der Staat in den Markt ein. Konkret heißt das: Die Bundesnetzagentur wird zum „Bundeslastverteiler“. Ihr obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas.
Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören private Haushalte, soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Warum muss ich Energie sparen?
Die Befüllung der Gasspeicher (angestrebt sind 95 % bis November) hat jetzt oberste Priorität. Je mehr Gas wir also jetzt verbrauchen, desto schwieriger wird die Versorgung in den nächsten beiden Winter. Daher sind jetzt Einsparungen notwendig, um die Gasspeicher weiter füllen zu können.
Warum soll ich Strom sparen, wenn doch Gas knapp werden kann?
Erdgas wird nicht nur zum Heizen und für Warmwasser gebraucht, sondern auch für die Produktion von Strom eingesetzt. Im Jahr 2021 betrug der Anteil von Gas bei der Stromerzeugung noch 15 %. Das Einsparen von Strom reduziert somit auch den Gasverbrauch. Jede gesparte Kilowattstunde Energie leistet einen Beitrag für unsere Unabhängigkeit, senkt den individuellen Kostendruck und hilft, unsere Klimaziele zu erreichen.
Soll ich statt der Gasheizung lieber einen elektrischen Heizlüfter nutzen?
Von einer Anschaffung elektrischer Heizlüfter, um in der Energiekrise Geld zu sparen, wird abgeraten. Mit dem Betrieb von elektrischen Heizlüftern kann kein Geld gespart werden. Wenn die Preise gerade für Erdgas sehr stark steigen, dann ziehen die Preise an den Großhandelsmärkten für Strom mit.
Fragen zur Bezahlbarkeit
Wie sieht die Umsetzung der Preisbremsen aus?
Die Strom- und Gaspreisbremsen stehen kurz vor der Eintragung in das Bundesgesetzblatt. Wir arbeiten aktuell unter Hochdruck daran, diese entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und informieren Sie über Details bis spätestens zum 01. März 2023.
Wie funktioniert die Gaspreisbremse?
Der von Ihnen zu zahlende Gaspreis wird für 80 Prozent Ihres Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30.
April 2024 gelten. Wie die Preisbremse konkret umgesetzt wird, geben wir Ihnen bis zum 01. März 2023 bekannt.
Warum bleibt mein Abschlag erhöht, obwohl die Gasbeschaffungsumlage gekippt wurde?
Die zum 01. Oktober 2022 angehobenen Abschläge wurden ihrer Höhe nach beibehalten, um die erwartete Preisentwicklung zum Jahreswechsel abzufedern. Sollten Sie Ihren Abschlag nicht zahlen können und wollen Ihn senken, dann rufen Sie uns gerne an.
Was passiert jetzt mit meinen Abschlägen?
Die Dynamik der aktuellen Situation sorgt für reichlich Unannehmlichkeiten bei KundInnen und auch den Versorgungsunternehmen. Aktuell fassen wir die Abschläge nicht erneut an – sobald Einzelheiten zur Mehrwertsteuersenkung und der Energiepreisbremse bekannt sind, melden wir uns bei Ihnen. Die Gasumlage werden wir den KundInnen selbstverständlich nicht berechnen.
In den Medien wird von einem Härtefallfond berichtet. Wer hat Anspruch auf Unterstützung?
In Ergänzung und nachrangig zu Maßnahmen des Bundes kann die Einrichtung von Härtefallfonds dabei helfen, Strom- und Gassperren zu verhindern.
Über Härtefallfonds sollen Menschen in besonderen Notlagen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und bei denen soziale Sicherungssysteme nicht greifen, eine Unterstützung bekommen können. Die Landesregierung ist bereit, sich auf der Basis von Konzepten der Kommunen und/ oder Energieversorger zu einem Drittel an den Kosten von lokalen Härtefallfonds zu beteiligen.
Die kommunalen Spitzenverbände sowie die Verbände der Energiewirtschaft in Niedersachsen beraten in ihren Gremien nun zügig, ob und wie die Härtefallfonds eingesetzt werden können. Sobald es konkrete Informationen zum Härtefallfond in unserer Region gibt, werden Sie es hier erfahren.
Was passiert, wenn der Abschlag/die Rechnung nicht gezahlt werden kann? Wird direkt der Zähler gesperrt?
Können Sie ihre Abrechnung nachvollziehbar nicht zahlen, suchen Sie unbedingt das persönliche Gespräch mit uns. Wir bieten dann die Möglichkeit einer Ratenzahlung an. Wir werden Liefersperren wegen Zahlungsverzuges gegenüber Privathaushalten nur mit besonderem Augenmaß anwenden. Sperrungen sind lediglich die Ultima Ratio. Wir werden versuchen Lösungen zu finden, die eine Sperrung verhindern, können sie aber nicht ausschließen.
Kann eine Ratenzahlung auf laufende Abschläge vereinbart werden?
Eine Ratenzahlung auf die monatlichen Abschläge bieten wir nicht an.
Häufige Fragen zu Preisbremsen und zur Winterhilfe finden Sie auf den entsprechenden Unterseiten.
Bekanntmachung der EInsparpotenziale
Absenkung der Raumtemperatur hilft
Zum 01. September 2022 wurde von der Bundesregierung die EnSikuMaV (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) verabschiedet. Nach dieser ist vorgesehen, dass Gas- und Wärmelieferanten Kundinnen und Kunden über mögliche Einsparpotenziale informieren. Geht man von einer Absenkung der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius aus, so sinkt der Energieverbrauch um 6%.
Folgende Tabelle soll die Einsparpotenziale anhand von Beispielrechnungen verdeutlichen:
Arbeitspreis in ct / kWh* |
Grundpreis in Euro / kWh* |
Durchschnittlicher Jahresverbrauch in kWh |
Wohnfläche in qm | Gesamtkosten in Euro / Jahr* |
Mögliches Einsparpotenzial in Euro / Jahr basierend auf Arbeitspreis* |
Preise für den Einsteiger Erdgas zum 01. Oktober 2022 | |||||
10,18 | 25,47 | 1.650 | 10 | 193,44 | 10,08 |
8,10 | 64,63 | 8.250 | 50 | 732,88 | 40,10 |
7,63 | 106,68 | 13.200 | 80 | 1.113,84 | 60,43 |
7,63 | 106,68 | 16.500 | 100 | 1.365,63 | 75,54 |
7,63 | 106,68 | 19.800 | 120 | 1.617,42 | 90,6 |
7,63 | 106,68 | 23.100 | 140 | 1.869,21 | 105,75 |
Preise für die Clevere Wärme zum 01. Oktober 2022 | |||||
12,09 | 153,17 | 9.900 | 60 | 1.350,08 | 71,81 |
11,96 | 177,29 | 16.500 | 100 | 2.150,69 | 118,40 |
11,86 | 238,56 | 26.400 | 160 | 3.369,60 | 187,86 |
11,35 | 532,65 | 33.000 | 200 | 4.278,15 | 224.73 |
13,04 | 0,00 | 66.000 | 400 | 8.606,40 | 516,38 |
Preise für die Basisversorgung Wärme zum 01. Oktober 2022 | |||||
13,14 | 153,17 | 9.900 | 60 | 1.454,03 | 78,05 |
13,14 | 153,17 | 16.500 | 100 | 2.321,27 | 130,09 |
13,14 | 153,17 | 26.400 | 160 | 3.622,13 | 208,14 |
13,14 | 153,17 | 33.000 | 200 | 4.489,37 | 260,17 |
13,14 | 153,17 | 66.000 | 400 | 8.825,57 | 520,34 |
* bei den dargestellten Preisen handelt es sich um Bruttopreise, welche den aktuellen Mehrwertsteuersatz von 7% enthalten und auf den aktuell gültigen Netzentgelten der Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG basieren. Für die Berechnung wurde ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 165 kWh pro Quadratmeter angenommen.