• Strom- und Gas-/Wärmepreis-bremsen

Preisbremsen

Allgemeine Informationen zu den Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen

Die Preise für Energie sind stark gestiegen. Um die Belastung für die Haushalte zu dämpfen, wurden von der Bunderegierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen, die ab dem 01. März 2023 umgesetzt werden. Unsere KundInnen werden über die konkreten Entlastungen zeitnah und detailliert in einem persönlichen Anschreiben informiert.

Die Systematik der Preisbremsen funktioniert für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: 80% des persönlich prognostizierten Jahresverbrauchs (i.d.R. der Vorjahresverbrauch) werden durch einen gesetzlich festgelegten Referenzpreis berechnet. Die Differenz zu Ihrem aktuellen Tarifpreis übernimmt der Staat. Die Referenzpreise für Haushalte betragen:

  • für Gas 12 Cent je Kilowattstunde (kWh)
  • für Fernwärme 9,5 Cent je kWh
  • und für Strom bei 40 Cent je kWh.

Verbrauchte Energie über 80% des prognostizierten Jahresverbrauches hinaus, wird zum tariflich vereinbarten Preis abgerechnet. 

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Gültig sind sie zunächst bis Ende 2023, können durch die Bundesregierung ggf. um weitere vier Monate bis zum 30. April verlängert werden. Finanziert werden die Entlastungen aus Mitteln des Bundes, sowie aus Überschusserlösen von Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise.

Die Belastung durch die gestiegenen Energiepreise ist für die Kundinnen und Kunden immens. Durch die Unterstützungsleistungen der Preisbremsen erfolgt eine starke Dämpfung der Kosten, die Belastung wird aber dennoch höher sein, als in den Vorjahren. Wichtig bleibt somit weiterhin, Energie einzusparen – denn je mehr Sie sparen, desto stärker wirkt die Preisbremse. Auch ein Preisvergleich kann für Sie lohnend sein: Rufen Sie uns gerne an und wir prüfen gemeinsam, ob wir Ihren Tarif optimieren können.

Nachfolgend finden Sie ein kurzes Erklärvideo zur Soforthilfe und den Preisbremsen:

Stromsparrechner & Gassparrechner

Berechnen Sie hier die Auswirkung vom Sparen sowie die Soforthilfe und Preisbremsen:

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Strompreisbremse

Der Strompreis für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Verbrauch kleiner als 30.000 kWh wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des Vorjahresverbrauchs. Für die restlichen 20 % gilt der tarifabhängige Arbeitspreis. 

Für große Industrieverbraucher (Verbrauch mehr als 30.000 kWh im Jahr) sind die Regeln etwas anders: Hier liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des bisherigen Verbrauchs.

Sie gilt ab Januar 2023 und wird ab März rückwirkend ausgezahlt.

Die ersten Entlastungsbeträge erhalten Sie ab März 2023. Das Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft. Daher erfolgt im März auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März erhalten Sie den dreifachen Entlastungsbetrag. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird.

Für Kunden, die im Januar oder Februar abgerechnet werden bedeutet dies, dass Sie ganz normal Ihre Jahresabrechnung erhalten und darin die Preisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Dies erfolgt erst ab März 2023.

Aktuell arbeiten wir intensiv an der technischen Umsetzung der Preisbremse. Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.

Die Entlastung erfolgt automatisch. Sie müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere VerbraucherInnen wie etwa Haushalte erhalten ab 1. März 2023 die monatliche Entlastung.

Aktuell arbeiten wir intensiv an der technischen Umsetzung der Strompreisbremse. Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.

Gas-/Wärmepreisbremse

Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinken, und wer darüber hinaus Energie spart, kann mit der jährlichen Abrechnung Geld zurückbekommen.

Dabei gibt es zwei Zielgruppen zu betrachten:

1. Private Haushalte, Vereine, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Mio. kWh Gasverbrauch im Jahr):

Die Gaspreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt konkret: Im März sehen Sie gleich dreimal eine Entlastung in Ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Aktuell arbeiten wir intensiv an der technischen Umsetzung der Gaspreisbremse. Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld. 

2. Großverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen:

Das sind häufig große Industriebetriebe. Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Zugelassene Krankenhäuser werden unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch der zweiten Gruppe zugeordnet.

Privatkunden erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis für Erdgas ist für 80 % des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. 

Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der tarifabhängige Arbeitspreis gezahlt werden. 

Die ersten Entlastungsbeträge erhalten Sie ab März 2023. Das Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2023 in Kraft. Daher erfolgt im März auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März erhalten Sie den dreifachen Entlastungsbetrag. 

Für Kunden, die im Januar oder Februar abgerechnet werden bedeutet dies, dass Sie ganz normal Ihre Jahresabrechnung erhalten und darin die Preisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Dies erfolgt erst ab März 2023.

Aktuell arbeiten wir intensiv an der technischen Umsetzung der Preisbremse. Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.

Die Entlastung erfolgt automatisch. Sie müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere VerbraucherInnen wie etwa Haushalte erhalten ab 1. März 2023 automatisch eine monatliche Entlastung.

Aktuell arbeiten wir intensiv an der technischen Umsetzung der Gaspreisbremse. Sobald die Rahmenbedingungen geschaffen sind, werden wir Sie über die Neuerungen und wie Ihnen die Entlastung zukommt, informieren. Wir bitten Sie hier um etwas Geduld.