Strompreis sinkt / Erdgaspreise steigen

Dynamische Entwicklungen an den Energiemärkten

Osterholz-Scharmbeck (osw). Seit Wochen sind die internationalen Entwicklungen an den Energiemärkten in den Medien und in der Politik eines der wichtigsten Themen. Beim Erdgas haben niedrige Gas-Speicherstände und nicht zuletzt die politische Situation rund um die Ukraine mit den Diskussionen um einen Stopp russischer Gaslieferungen massiven Einfluss auf die Beschaffungskosten.

Die Turbulenzen an den Handelsmärkten wirken sich für die Kunden der Osterholzer Stadtwerke abgeschwächt aus. Der regionale Energieversorger kauft Energie stets in Teilmengen und lange im Voraus ein. Dies führt einerseits dazu, dass fallende Preise nicht sofort weitergegeben werden können. In der jetzigen Situation dämpft diese Strategie jedoch die stark gestiegenen Großhandelspreise deutlich.

Für einen Musterhaushalt mit einem jährlichen Erdgasverbrauch von 20.000 kWh steigt der Preis je Kilowattstunde Erdgas ab dem 1.Juli 2022 um 0,93 Cent auf insgesamt 8,41 Cent beim günstigsten Stadtwerke-Erdgas-Tarif „Der Clevere“. Der jährliche Grundpreis für den Zähler von 118,64 Euro bleibt konstant. Damit steigen die monatlichen Gesamtkosten um 15,50 Euro auf 150,05 Euro und damit um knapp 11%. Zur Vermeidung von Nachzahlungen wird eine Anpassung des monatlichen Abschlages empfohlen. Entsprechend der aktuellen dynamischen Entwicklungen werden die die sog. Festpreisverträge bis auf weiteres ausgesetzt. Die Stadtwerke-Kunden wurden bereits schriftlich über die Entwicklungen der Energiepreise informiert.

Die Strompreise der Osterholzer Stadtwerke sinken trotz aller Entwicklungen zum 1. Juli 2022 für alle Kunden der Osterholzer Stadtwerke, unabhängig vom jeweiligen Vertrag. Grund hierfür ist der Wegfall der EEG-Umlage i.H.v. 4,43 Cent (brutto) je Kilowattstunde. Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3.000 Kilowattstunden (kWh) ergibt sich daraus eine Entlastung von rund 11,- Euro pro Monat.

Die Kunden der Osterholzer Stadtwerke wurden außerdem über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert, welche vom Kunden schriftlich bestätigt werden müssen, damit ihr Vertrag weiterhin aktiv bleibt. Damit trägt das Unternehmen dem Gesetz für faire Verbraucherverträge Rechnung, nach dem sich Verträge nach ihrer Erstlaufzeit nicht länger als vier Wochen verlängern dürfen und somit eine beidseitige Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gelten muss.

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Julia Becker

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