NETZZUGANG / ENTGELTE
Netzentgelte für die Nutzung des Stromnetzes der Osterholzer Stadtwerke GmbH & CO. KG (frühere Preisblätter siehe historischen Verlauf ganz unten auf der Seite):
Lieferantenrahmenverträge und EDI-Vereinbarungen:
Die Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG hat das Vertragsmanagement für die Lieferantenrahmenverträge und für die EDI-Vereinbarungen an folgenden Dienstleister vergeben:
EVU-Assist GmbH, Heidbergstrasse 100, 22846 Norderstedt
Tel.: 040/309 852 550 – 26 / Fax: 040/309 852 550 – 29
e-mail: vertragsmanagement@evu-assist.de
Anfragen zu Verträgen bitte direkt an die EVU Assist GmbH.
Hinweis: Eine Bekanntmachung bei den Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG ist trotzdem notwendig.
VERÖFFENTLICHUNG NACH § 20 (1) ENWG BEDINGUNGEN UND ENTGELTE FÜR DEN NETZZUGANG:
Die Muster-Lieferantenrahmenverträge der Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG finden Sie immer aktuell unter folgenden Link auf den Seiten der EVU-Assist GmbH:
Lieferantenrahmenvertrag Strom Osterholzer Stadtwerke
Ein Vertragsmuster inkl. Anlagen für die sog. seperate Netznutzung durch den Letztverbraucher ab dem 01.04.2022 finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur unter folgenden Link:
Netznutzungsvertrag seperate Netznutzung durch Letztverbraucher
weitere wichtige Informationen:
- Preisblatt (siehe oben)
- Kontaktdatenblatt Anlage LRV
- Sperrauftrag Strom Osterholzer Stadtwerke (Excel)
- Die Kosten der Durchführung einer Sperrung und Entsperrung entnehmen Sie bitte unseren „Ergänzenden Bedingungen zur NAV“.
Konzessionsabgaben Strom
In den Netzgebieten der Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG kommen die jeweils zulässigen Höchstbeträge je kWh gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zur Anwendung.
Eine Aufstellung für die unterschiedlichen Gemeinden finden Sie hier.
Atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Alternativ zu den regulären Netzentgelten haben Netzkunden mit atypischen Verbrauchsverhalten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung evtl. Anspruch auf Angebot eines individuellen Netzentgelts.
Atypische Netznutzung liegt vor, wenn der Zeitpunkt des maximalen Energiebezugs eines lastganggemessenen Netzkunden erwarten lässt, dass seine Höchstlast dauerhaft, vorhersehbar und erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht.
Detaillierte Informationen zum Verfahren bzgl. individueller Netznutzungsentgelte nach §19 Abs. 2 StromNEV sind der Homepage der Bundesnetzagentur zu entnehmen:
Hochlastzeitfenster der Osterholzer Stadtwerke:
Hier finden Sie eine Aufstellung der Zählpunkte bei denen im Stromnetz der Osterholzer Stadtwerke ein individuell vereinbartes Netznutzungsentgelt abgerechnet wird:
Historischer Verlauf der Netznutzungsentgelte für das Stromnetz: