NETZANSCHLUSS

VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHTEN NACH ENWG

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt verschiedene Veröffentlichungs- und Informationspflichten vor. Auf dieser Seite finden Sie:

 

TECHNISCHE ANSCHLUSSBEDINGUNGEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE ZÄHLERPLÄTZE IM NIEDERSPANNUNGSNETZ DER OSTERHOLZER STADTWERKE GMBH & CO. KG:

 

FÜR DEN ANSCHLUSS AN DAS MITTELSPANNUNGSNETZ DER OSTERHOLZER STADTWERKE GMBH & CO. KG GELTEN FOLGENDE RICHTLINIEN:

 

TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN ENWG § 19 (1):

Die Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG als Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ist nach § 19 Abs. 1 des EnWG verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 EnWG festgelegten Bedingungen, technische Mindestanforderungen festzulegen und zu veröffentlichen.

 

ÖFFENTLICHE BEKANNTGABE NACH § 29 ABS. 1 NAV / NDAV:

Zum 08. November 2006 sind die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV, BGBl. I 2006, S. 2477 vom 01. November 2006) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV, BGBl. I 2006, S. 2485 vom 01. November 2006) in Kraft getreten. Die NAV und NDAV haben unmittelbaren Einfluss auf die mit der Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG abgeschlossenen Netzanschlussverträge mit in Niederspannung bzw. Niederdruck an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Anschlussnehmern. Nach § 29 Abs. 1 NAV/NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf der AVBEltV und der AVBGasV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13. Juli 2005 mit der Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG abgeschlossen wurde. Von diesem Verfahren macht die Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV bzw. NDAV erfolgt mit Wirkung auf den 01. April 2007. Für Netzanschlussverträge, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden, gelten die NAV und die NDAV unmittelbar; Eine Anpassung dieser Verträge ist daher nicht erforderlich.